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STAATLICHE SELBSTVERWALTUNG REINHARD MAIER
Analog UN Resolution A/Res/56/83, gemäß
IpbpR / ICCPR Art 1
der natürlichen Person und des Menschen
nach staatl. BGB § 1
Reinhard Maier
VN - Resolution der Generalversammlung A/RES/56/83
Verteilung: Allgemein
28. Januar 2002
Artikel 9
Verhalten im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen
Das Verhalten einer Person oder Personengruppe ist als Handlung eines Staates im Sinne des Völkerrechts zu werten, wenn die Person oder Personengruppe im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen faktisch hoheitliche Befugnisse ausübt und die Umstände die Ausübung dieser Befugnisse erfordern.
ICCPR Art. 1 (1)
(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.
Anmerkung:
Diese Selbstverwaltung gilt bis zu dem Tage, an dem durch einen Friedensvertrag mit den Besatzungsmächten des Zweiten Weltkrieges der Besatzungszustand beendet wird und eine, in freier Selbstbestimmung und Entscheidung, beschlossene Verfassung für Gesamtdeutschland in Kraft tritt, bzw. bis zu dem Tage, an dem das prophezeite Königreich Gottes kommt. (vergl. Matthäus 4:17, 6:9-15 und 24:1-14 / Johannes 18:36,37 / Lukas 23:42, 43)
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